Archiv

Benutzungsordnung

Benutzungsordnung für das Archiv der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften

Das Plenum der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften hat am 17. Dezember 1993 gemäß § 4 Abs. 2 der am selben Tag beschlossenen Ordnung für das Archiv die nachstehende Benutzungsordnung für das Akademiearchiv erlassen:

§ 1 Nutzungsberechtigte

Die Benutzung des Archivs ist neben den Mitgliedern und wissenschaftlichen Mitarbeitern der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften allen Personen zu gewähren, die ein berechtigtes wissenschaftliches oder öffentliches Interesse an den in ihm verwalteten Materialien geltend machen können.

§ 2 Benutzungserlaubnis

(1) Der Antrag auf Benutzungserlaubnis ist auf einem Vordruck schriftlich zu stellen; das Themengebiet ist möglichst genau anzugeben. Der Benutzer muss sich mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen.

(2) Zieht der Antragsteller Hilfskräfte heran, so haben sie einen eigenen Antragsvordruck auszufüllen.

(3) Die Benutzungserlaubnis wird für zwei Monate oder für das laufende Kalenderjahr erteilt und gilt für das im Antrag angegebene Themengebiet. Bei größerer Ausweitung des Themas oder bei einem Wechsel des Themas ist hierfür ein neuer Antrag zu stellen.

(4) Die Erlaubnis erteilt der Leiter des Archivs.

§ 3 Benutzung

(1) Das Archivgut darf nur in den Lesesälen, die unter fachkundiger Aufsicht stehen, benutzt werden. Die Materialien werden bei Aushändigung gezählt, ihre Vollständigkeit bei Rückgabe geprüft. Es wird jeweils nur eine begrenzte Zahl von Akten ausgehändigt.

(2) Der Benutzer ist im Umgang mit dem ausgehändigten Material zur Sorgfalt verpflichtet und haftet auch für Schäden, die durch Fahrlässigkeit entstehen. Die Benutzungserlaubnis kann bei Nichtbeachtung mit sofortiger Wirkung widerrufen werden.

(3) Die Ordnung der Archivalien darf vom Benutzer nicht geändert werden; Änderungsvorschläge sind der Fachaufsicht mitzuteilen.

§ 4 Benutzungsbeschränkungen

(1) Für die Nutzung des Archivgutes gelten Schutzfristen gemäß dem Berliner Landesarchivgesetz.

(2) Einschränkende Verpflichtungen des Archivs gegenüber den aktenabgebenden Stellen müssen eingehalten werden.

(3) Privates Archivgut (z. B. Nachlässe) unterliegt Benutzungsbeschränkungen nur, wenn diese mit dem vorherigen Besitzer vereinbart wurden oder zu befürchten ist, dass durch die Benutzung schutzwürdige Belange natürlicher Personen, auf die sich das Schriftgut bezieht, beeinträchtigt werden.

(4) Die Vorlage von frei zugänglichem Archivgut kann abgelehnt werden, insbesondere wenn der Ordnungs- und Erhaltungszustand es erfordert. Wenn möglich werden im letztgenannten Fall Kopien vorgelegt.

§ 5 Ausleihe

Archivalien werden nicht ausgeliehen. Über Ausnahmen entscheidet der Leiter des Archivs.

§ 6 Reproduktion

Kopien sind auf einem Vordruck zu beantragen; ein Anspruch auf Anfertigung besteht nicht. Die Gebühren werden von der Akademieleitung festgesetzt (Gebührenordnung).

§ 7 Publikation

(1) Für die Edition/Publikation vollständiger Texte aus dem Archivbestand bedarf es einer schriftlichen Publikationsgenehmigung. Der Antrag ist formlos an den Leiter des Archivs zu richten. Das Zitieren einzelner Textstellen und die Verwertung ermittelter Sachverhalte sind in der Benutzungserlaubnis eingeschlossen.

(2) Bei Veröffentlichungen sind die benutzten Archivalien mit genauer Quellenangabe (Archiv, Bestand, Signatur, Blattnummern oder Datum des betreffenden Dokuments) zu zitieren.

(3) Bei der Verwertung von Erkenntnissen und fremden Texten aus Archivalien hat der Benutzer die Urheber- und Persönlichkeitsschutzrechte, etwaige verwandte Schutzrechte sowie die schutzwürdigen Belange Dritter zu beachten. Die BBAW kann keine Garantie dafür übernehmen, dass sie über die Archivalien frei von allen Rechten Dritter verfügt. Sollte die Einräumung von Nutzungsrechten durch Dritte erforderlich sein, ist dafür der Benutzer verantwortlich. Er stellt die BBAW von sämtlichen Ansprüchen und Kosten (dazu gehören auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung) Dritter frei, die diese aus etwaig bestehenden Urheber- und/oder verwandten Schutzrechten oder einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten stellen. Die Verpflichtung zur Freistellung gilt nicht, wenn die BBAW die Existenz von Rechten Dritter kannte bzw. grob fahrlässig nicht kannte und den Nutzer nicht entsprechend darüber informierte.

(4) Mit der Antragstellung verpflichtet sich der Benutzer, ein Belegexemplar oder eine Kopie der unter Verwendung von Archivmaterial verfassten - auch nicht in einem Verlag erschienenen - Veröffentlichungen sofort nach Erscheinen dem Archiv zu übergeben. Bei kleineren Zitaten genügt eine Seitenkopie mit Titelangabe.

§ 8 Ausschluss von der Benutzung

Verstöße gegen die Benutzungsordnung (insbesondere § 3 Abs. 2) können zum Widerruf der Benutzungserlaubnis führen.

§ 9 Schlussbestimmung

Die Benutzungsordnung trat am 1. Januar 1994 in Kraft. Geändert in der Fassung vom 14.11.2013.

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