Ordnung für das Archiv der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften
Das Plenum der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften hat am 17. Dezember 1993 gemäß § 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Neukonstituierung der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften vom 8. Juli 1992 (GVBl. Berlin S. 226) in Verbindung mit Art. 5 des Staatsvertrages über die Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften nachstehende Ordnung für das Archiv beschlossen.
§ 1 Bestand
(1) Das Akademiearchiv ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften. Es enthält alle seit der Gründung der Brandenburgischen Societät der Wissenschaften ins Archiv überführten Materialien und Akten zur Geschichte der Akademie in ihren verschiedenen Phasen (einschließlich der Kunstsammlung und besonderer Sammlungen zur Akademiegeschichte), Nachlässe von Gelehrten und Autographensammlungen. Die Materialien und Akten der Akademie der Wissenschaften zu Berlin bilden einen besonderen Bestand.
(2) Die Handbibliothek des Akademiearchivs bildet eine Teilbibliothek der Akademiebibliothek.
§ 2 Leitung
(1) Das Akademiearchiv wird von einem wissenschaftlich ausgebildeten Archivar des höheren Dienstes geleitet, der von weiteren Mitarbeitern des höheren Dienstes (Archivaren und Kustos) unterstützt wird.
(2) Die vom Plenum der Akademie gewählte Kommission für Bibliotheks-, Archiv- und Publikationsangelegenheiten berät Grundfragen der Gestaltung und Entwicklung des Akademiearchivs, insbesondere Fragen der Aufgabenstellung, der Struktur, des Etats und der personellen und sachlichen Ausstattung.
§ 3 Aufgaben
(1) Das Akademiearchiv hat den in § 1 genannten Bestand zu sichern, zu ergänzen, zu erschließen und für wissenschaftliche Nutzung zugänglich zu machen.
(2) Es hat ferner die Aufgabe, das historisch wertvolle Schriftgut der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften und wissenschaftlich bedeutsame Nachlässe von Mitgliedern sowie Sammlungsgut von Bedeutung für die Geschichte der Akademien zu übernehmen, zu erschließen und der Nutzung zugänglich zu machen.
(3) Die Verteilung der Aufgaben bei der Betreuung der Archivmaterialien regelt ein Geschäftsverteilungsplan.
§ 4 Benutzung
(1) Nutzungsberechtigt sind neben den Mitgliedern und wissenschaftlichen Mitarbeitern der Akademie auf Antrag alle Personen und Institutionen, die ein berechtigtes wissenschaftliches oder öffentliches Interesse an diesen Materialien geltend machen können. Die Genehmigung erteilt der Leiter des Akademiearchivs.
(2) Die Benutzung des Akademiearchivs erfolgt nach der Benutzungsordnung.
§ 5
Für das Akademiearchiv gelten die Bestimmungen des Berliner Landesarchivgesetzes sinngemäß.
§ 6
Die Archivordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.